Mit dem Gesetzesentwurf werden einige wichtige umwelt- und energiepolitische Ziele adressiert, indem europäische Vorgaben für den gemeinsamen Elektrizitätsbinnenmarkt umgesetzt werden. Allerdings ist die Umsetzung aus SynErgie-Sicht unvollständig und inkonsistent. Die Chance zur Gestaltung eines zukunftsfähigen Energiesystems wurde damit verpasst. Wir empfehlen daher eine Überarbeitung unter Berücksichtigung von vier Punkten.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/944 in nationales Recht. Dafür werden die Vorschriften im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst und ergänzt. Unter anderem werden die Regelungen zu den Endkundenmärkten in Teil 4 EnWG ergänzt und teilweise neu gefasst. Im Folgenden werden die für das Kopernikus-Projekt SynErgie relevanten Teile des Gesetzentwurfs auf Basis der vorgeschlagenen Formulierungen bewertet. Für konkrete Empfehlungen sei ergänzend auf das SynErgie Positionspapier zu regulatorischen Änderungsbedarfen verwiesen, das mit allen Projektpartnern und im Benehmen mit den Kopernikus-Schwesterprojekten abgestimmt und veröffentlicht wurde.
Relevant sind aus der Sicht des SynErgie-Projektes die folgenden vier Themenfelder:
1. Umsetzung der marktorientierten Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen durch den Verteilnetzbetreiber
Im SynErgie-Projekt sollen die Grundlagen für einen nachhaltigen und wirtschaftlichen Einsatz von Flexibilität geschaffen werden. Dabei ist auch der marktbasierte, netzdienliche Einsatz von Flexibilität im Verteilnetz ein wesentlicher Baustein, um die Rentabilität des Flexibilitätseinsatzes im Verteilnetz zu verbessern und gleichzeitig das Abregeln von Erneuerbaren Energien zu reduzieren. Auf europäischer Ebene wurde dabei mit der oben genannten Richtlinie in Artikel 32, Absatz 1 die klare Perspektive geschaffen, netzdienliche Flexibilität zukünftig marktbasiert über verschiedene Arten der Flexibilität (verteilter Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung) zu beschaffen. Durch die neu geschaffene Norm §14c EnWG GesetzesE ist die Umsetzung in nationales Recht angedacht. Dabei setzt diese neue Norm die Vorgabe aus der Richtlinie nahezu im gleichen Wortlaut um, wird dabei aber auch nicht konkreter. Dennoch ist die Zielrichtung der neu geschaffenen Norm aus SynErgie-Sicht zu begrüßen, da damit neue Vermarktungsmöglichkeiten für Flexibilität geschaffen werden und Flexibilität wirtschaftlich und nachhaltig genutzt werden kann.
Jedoch wurde die Gelegenheit verpasst, ein entscheidendes Hindernis für die marktorientierte Beschaffung von Flexibilität zu beseitigen.
Durch die Anreizregulierungsverordnung (ARegV), § 11 Abs. 2 Nr. 17, wird die Abregelung Erneuerbarer Energien im Vergleich zur Beschaffung von Flexibilität bessergestellt. So lange die Abregelung von Erneuerbaren Energien als nicht-beeinflussbarer Kostenbestandteil zählt und die Auszahlungen für mögliche Flexibilitätsleistungen nicht, werden Verteilnetzbetreiber nach wie vor eher Erneuerbare Energien abregeln, als wirtschaftliche und nachhaltige Flexibilität zu nutzen. Zur sinnvollen und konsistenten Umsetzung dieser Richtlinie bedarf es daher mindestens einer Gleichstellung, besser noch einer Besserstellung, von Flexibilitätsbeschaffung gegenüber der Abregelung. Wir empfehlen dringend, dies im Zuge der Überarbeitung zu adressieren.
2. Transparenzpflichten für Netzbetreiber und Einführung von dynamischen Stromtarifen
Die europäische Zielrichtung bzw. deren nationale Umsetzung zu erhöhten Netztransparenz insbesondere für Verteilnetzbetreiber nach den neu geschaffenen Normen §14e, §23b, §23c und §23d EnWG GesetzesE sind aus SynErgie-Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Aus Sicht der Flexibilitätsanbieter wird dadurch Transparenz bzgl. der aktuellen und zukünftigen Möglichkeiten zur Flexibilitätsvermarktung geschaffen.
Insbesondere für Verteilnetzbetreiber mit einem kleinen Netzgebiet entsteht durch die Vorgaben ein umfassender Mehraufwand. Hier ist zu prüfen, inwieweit diesem kurzfristig durch eine intensive Zusammenarbeit der Netzbetreiber entgegnet werden kann. Auch die verpflichtende Einführung von tageszeitabhängigen bzw. dynamischen Stromtarifen auf Basis der europäischen Vorgaben ist zu begrüßen. Allerdings gibt es hierbei nach wie vor die Problematik, dass die Strompreissignale aufgrund der hohen Belastung an fixen Abgaben, Umlagen und Entgelten nicht in ausreichendem Maße beim Verbraucher ankommen. Eine ergänzende Flankierung durch weitere Maßnahmen – wie der vom Bundeswirtschaftsminister angekündigten Abschaffung der EEG-Umlage – ist zur sinnvollen Umsetzung daher notwendig. Daher empfehlen wir diese ergänzenden Maßnahmen über diesen Gesetzesentwurf hinaus weiter zu verfolgen.
3. Technologieneutralität und ineffizienter Einsatz von Flexibilität
Der Gesetzesentwurf wirft bei einzelnen Formulierungen noch weitere Fragen auf: Zunächst ist unklar, aus welchen Gründen durch Artikel 1 des Gesetzes der Anwendungsbereich verschiedener Normen von „Speicheranlage“ auf „Gasspeicheranlage“ beschränkt wird. Hier ist im Detail zu prüfen, ob diese Einschränkung mit dem Ziel der Technologieneutralität vereinbar ist.
Der Einsatz von Flexibilität zur Entlastung bei Netzengpässen ist aus Systemsicht grundsätzlich als sinnvoll zu bewerten. Auch eine zusätzliche Ausschreibung von neu zu errichtenden Speicheranlagen nach §11a EnWG GesetzesE kann sinnvoll sein. Allerdings ist der letzte Satz zum pauschalen Ausschluss von Energiespeichern von der marktlichen Verwendung aus Systemkostensicht kritisch zu sehen. Somit müssten sich die Speicheranlagenbetreiber ausschließlich aus den im Zweifel seltenen Engpassereignissen refinanzieren, wodurch die Einsatzkosten für den Netzbetreiber entsprechend hoch wären. Gleichzeitig besteht nach wie vor die Problematik der ARegV (siehe Punkt 1), welche Anreize für Verteilnetzbetreiber setzt, eher Erneuerbare Energien abzuregeln als Speicher- oder Nachfrageflexibilität zu nutzen. Um bestehende Ressourcen aus Systemsicht sinnvoller zu nutzen, wäre eine differenziertere Vorgabe, die einen marktlichen Einsatz der Speicherflexibilität in unkritischen Netzsituationen erlaubt, wünschenswert. Für die Festlegung von kritischen und unkritischen Netzsituationen kann dabei beispielsweise das Ampelkonzept des BDEW als Vorlage dienen, welches vorgibt, wie lange der marktliche Einsatz der Speicheranlagen zulässig ist. Wir empfehlen derlei Überlegungen in die Überarbeitung des Gesetzesentwurfs einfließen zu lassen.
4. Fehlende Berücksichtigung notwendiger Anpassungen bei der StromNEV
Unabhängig von der Umsetzung der europäischen Richtlinie wurden durch den Gesetzesentwurf Änderungen bei der StromNEV vorgenommen. Hierbei sind die Vorschläge aus dem SynErgie-Positionspapier leider unberücksichtigt geblieben:
Unternehmen stehen beim Vorliegen von Verbrauchsspitzen (welche durch sinnvolle, netz-und systemdienliche Flexibilitätsmaßnahmen hervorgerufen werden) vor dem Risiko einer möglichen Erhöhung der Netzentgelte durch die Zahlung eines höheren Leistungspreises oder des Verlustes der reduzierten Netzentgelte. Somit wird Flexibilität heute nur eingeschränkt genutzt, da die beschriebenen Risiken die Chancen am Regelenergiemarkt oder an der Strombörse vielfach überwiegen Dadurch bleibt ein großer Teil der industriellen Nachfrageflexibilität im Energiesystem ungenutzt, wodurch deutlich höhere Systemkosten entstehen.
Um dies zu verhindern, ist die StromNEV mit dem Ziel zu ändern, dass die Bereitstellung netz- und systemdienlicher Flexibilitätspotentiale keinen schädlichen Einfluss auf die Berechnung der Netzentgelte bzw. die Gewährung eines individuellen Netzentgelts hat. Sowohl für die Ermittlung der Netzentgelte nach § 17 Abs. 2 StromNEV als auch im Fall von §19Abs.2 S. 2StromNEV sollten die Berechnungssystematik der Jahreshöchstlast und der Benutzungsstundenanzahl an die Möglichkeit der Bereitstellung von system- oder netzdienlicher Flexibilität angepasst werden. Dokumentiere Beiträge von Stromverbrauchern zu Systemdienstleistungen sollten keinen negativen Einfluss auf die Berechnung von Netzentgelten haben
Wir empfehlen dringend dieses Problem im Zuge der Überarbeitungen des Gesetzesentwurfs auf Basis der Vorschläge aus dem SynErgie-Positionspapier zu lösen.
Download: Stellungnahme zum Referentenentwurf der EnWG-Novelle 2021